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Naturrecht


Der Begriff Naturrecht ist das im Wesen bzw. der Vernunft des Menschen begründete und daher unwandelbare Recht, das als höchstrangige Rechtsquelle zur Legitimierung des positiven Rechts dient.

n Die Überlegungen zum Naturrecht begannen in der Naturphilosophie, die die Natur als ursprünglich, absolut und normsetzend dem menschlichen Gesetz gegenüberstellt, dessen Gültigkeit auf bloßer Konvention beruhe. Die Stoa unterscheidet das für den gesamten Kosmos absolut gültige ewige Weltgesetz und das auf der vernünftigen Natur des Menschen beruhende Naturrecht, das den Beurteilungsmaßstab für das konventionelle Recht bildet. 

n Das christliche Mittelalter setzt an die Stelle des unpersönlichen Weltgesetzes den Schöpfergott als Urheber der Weltordnung. Das Naturrecht wird als Reflex des Schöpfungsplans im Bewusstsein des Menschen betrachtet. Aus der Übereinstimmung von Naturrecht und positivem Recht ergibt sich dessen Verbindlichkeit. Im Nominalismus erscheint erstmals die Dreiheit der natürlichen Rechte: Leben, Freiheit, Eigentum, die bei John Locke als säkularisierter Naturrechtsbegriff zum Zentralstück der frühbürgerlichen Staatstheorie wird. Die vom Nominalismus beeinflusste Entscheidung zugunsten des voluntaristisch orientierten Naturrechts führt unter dem Einfluss der Reformation und des Deismus zu einer Lösung des Naturrechts vom ewigen Weltgesetz. 

n Die Aufklärung greift den vernunftorientierten Naturrechtsbegriff erneut auf, emanzipiert ihn jedoch von der Theologie, wobei sich gleichzeitig der Naturbegriff der Stoa in den Gesetzesbegriff der neuzeitlichen Natur-Wissenschaften verwandelt. Man versucht ein alle Rechtsgebiete umfassendes System von absolut gültigen Gesetzen abzuleiten. Erst die Betonung der Relativität auch des Naturrechts durch Montesquieu führt zu einer historischen Betrachtungsweise, die in der historischen Schule den Rechtspositivismus einleitet, der das Naturrecht weitgehend ablöst. Jedoch führten die Erfahrung des Faschismus und die Unfähigkeit des Rechtspositivismus, dem legalen Unrecht entgegenzutreten, nach dem 2.Weltkrieg zur Wiederaufnahme der naturrechtlichen Diskussion, die allerdings keine wirkliche Wiederbelebung der Naturrechtslehre brachte.