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Naturrecht Der Begriff Naturrecht ist das im Wesen bzw. der Vernunft des Menschen begründete und daher unwandelbare Recht, das als höchstrangige Rechtsquelle zur Legitimierung des positiven Rechts dient. n Die Überlegungen zum Naturrecht begannen in der Naturphilosophie, die die Natur als ursprünglich, absolut und normsetzend dem menschlichen Gesetz gegenüberstellt, dessen Gültigkeit auf bloßer Konvention beruhe. Die Stoa unterscheidet das für den gesamten Kosmos absolut gültige ewige Weltgesetz und das auf der vernünftigen Natur des Menschen beruhende Naturrecht, das den Beurteilungsmaßstab für das konventionelle Recht bildet.
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Das christliche Mittelalter setzt an die Stelle des
unpersönlichen Weltgesetzes den Schöpfergott als Urheber der Weltordnung. Das
Naturrecht wird als Reflex des Schöpfungsplans im Bewusstsein des Menschen
betrachtet. Aus der Übereinstimmung von Naturrecht und positivem Recht ergibt
sich dessen Verbindlichkeit. Im Nominalismus erscheint erstmals die Dreiheit
der natürlichen Rechte: Leben, Freiheit, Eigentum, die bei John Locke als
säkularisierter Naturrechtsbegriff zum Zentralstück der frühbürgerlichen
Staatstheorie wird. Die vom Nominalismus beeinflusste Entscheidung zugunsten
des voluntaristisch orientierten Naturrechts führt unter dem Einfluss der
Reformation und des Deismus zu einer Lösung des Naturrechts vom ewigen
Weltgesetz.
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