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Gesindeordnung


 

§ 76

Die Befehle der Herrschaft und ihre Verweise muss das Gesinde mit Ehrerbietung und Bescheidenheit annehmen.

§ 77

Reizt das Gesinde die Herrschaft durch ungebührliches Betragen zum Zorn, und wird in selbigem von ihr mit Scheltworten, oder geringen Thätlichkeiten behandelt, so kann es dafür keine gerichtliche Genugthuung fordern.

§ 78

Auch solche Ausdrücke oder Handlungen, die zwischen anderen Personen als Zeichen der Geringschätzung anerkannt sind, begründen gegen die Herrschaft noch nicht die Vermuthung, daß sie die Ehre des Gesindes dadurch habe kränken wollen.

§ 79

Außer dem Falle, wo das Leben oder die Gesundheit des Dienstboten durch Mißhandlungen der Herrschaft in gegenwärtige und unvermeidliche Gefahr geräth, darf er sich der Herrschaft nicht thätig widersetzen.

§ 80

Vergehungen des Gesindes gegen die Herrschaft müssen durch Gefängnis oder öffentliche Strafarbeit nach den Grundsätzen des Kriminal-Rechts geahndet werden.

 

 

Paragraphen aus der Preußischen Gesindeordnung, die erst 1918 durch Reichspräsident Friedrich Ebert abgeschafft wurden.